- Eigentumsvergehen

2. Mose/Exodus 22:1-16
Wenn ein Dieb ergriffen wird beim Einbruch und wird dabei geschlagen, dass er stirbt, so liegt keine Blutschuld vor. 2 War aber schon die Sonne aufgegangen, so liegt Blutschuld vor. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten; hat er nichts, so verkaufe man ihn um den Wert des Gestohlenen. 3 Findet man bei ihm das Gestohlene lebendig, sei es Rind, Esel oder Schaf, so soll er’s zweifach erstatten. 4 Wenn jemand in einem Acker oder Weinberg Schaden anrichtet, weil er sein Vieh das Feld eines andern abweiden lässt, so soll er’s mit dem Besten seines Ackers und Weinberges erstatten. 5 Wenn ein Feuer ausbricht und ergreift die Dornen und verbrennt einen Garbenhaufen oder das Getreide, das noch steht, oder den Acker, so soll Ersatz leisten, wer das Feuer angezündet hat. 6 Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Gegenstände zu verwahren gibt und es wird ihm aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er’s zweifach erstatten; 7 findet man aber den Dieb nicht, so soll der Herr des Hauses vor Gott treten, ob er nicht etwa seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt hat. 8 Wenn einer den andern einer Veruntreuung beschuldigt, es handle sich um Rind oder Esel oder Schaf oder Kleider oder um etwas, was sonst noch verloren gegangen ist, so soll beider Sache vor Gott kommen. Wen Gott für schuldig erklärt, der soll’s seinem Nächsten zweifach erstatten. 9 Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf oder irgendein Stück Vieh in Obhut gibt und es stirbt ihm oder kommt zu Schaden oder wird ihm weggetrieben, ohne dass es jemand sieht, 10 so soll es unter ihnen zum Eid vor dem HERRN kommen, ob er nicht etwa seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt hat, und der Besitzer soll es hinnehmen, sodass jener nicht Ersatz zu leisten braucht. 11 Stiehlt es ihm aber ein Dieb, so soll er’s dem Besitzer ersetzen. 12 Wird es zerrissen, so soll er es zum Zeugnis herbeibringen und nicht ersetzen. 13 Wenn es jemand von seinem Nächsten leiht und es kommt zu Schaden oder stirbt, wenn der Besitzer nicht dabei ist, so soll er’s ersetzen. 14 Ist aber der Besitzer dabei, soll er’s nicht ersetzen. Wenn es gemietet ist, so soll es auf den Mietpreis angerechnet werden. 15 Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und ihr beiwohnt, so soll er den Brautpreis für sie geben und sie zur Frau nehmen. 16 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen, soviel einer Jungfrau als Brautpreis gebührt.